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Elternzeit kann ein Elternteil allein oder bei- de Eltern zusammen nehmen. Sie kann zu- dem auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Die Elternzeit bis zur Vollendung des drit- ten Lebensjahrs des Kindes muss mindes- tens sieben Wochen vor ihrem Beginn bei der Bezirksregierung angemeldet werden. Dann muss auch angegeben werden, wie man die Elternzeit in den ersten beiden Jahren vertei- len möchte. Die Übertragung der 24 Monate muss der Bezirksregierung 13 Wochen vor- her mitgeteilt werden. Angehende Lehrer:innen profitieren während der Elternzeit von ihrem Beamtenstatus, we- gen dem sie in dieser Zeit nicht ohne Zustim- mung entlassen werden können. Während der Elternzeit ruht das Referendariat in der Regel. Sie wird auch nicht auf dessen Dau- er angerechnet. Es ist aber auch eine Teil- zeitbeschäftigung mit maximal 32 Stunden pro Woche möglich. Je nach Schulform ent- spricht das 17 bis 22 Unterrichtsstunden. Ausfälle im Rahmen einer solchen Teilzeit- lösung von mehr als drei Monaten führen zu einer Verlängerung der beamtenrechtlichen Probezeit. Es ist auf jeden Fall ratsam, vor Antritt der Elternzeit die Wiederaufnahme des Referen- dariats mit der zuständigen Ausbildungsbe- hörde zu klären. Hintergrund ist folgender: Der Wiedereinstieg muss so gewählt werden, dass eine kontinuierliche Fortführung des Referendariats möglich ist. Die Wiederauf- nahme kann zwar verschoben werden, aber höchstens um neun Monate. Für diese Ver- schiebung muss ein Antrag gestellt werden. Findet die Elternzeit nach der Anmeldung zur Staatsprüfung statt, ruht das Prüfungs- verfahren, denn während der Elternzeit dür- fen keine Leistungen für die Staatsprüfung erbracht werden. Anspruch auf Elterngeld Neben der Elternzeit besteht auch ein An- spruch auf Elterngeld. Da es nur für drei Mo- nate rückwirkend ausgezahlt werden kann, sollte der Antrag auf Elterngeld direkt nach der Geburt gestellt werden. Ausschlagge- bend für die Höhe des Elterngeldes ist der durchschnittliche Nettoverdienst aus den zwölf Monaten vor der Geburt. Das Eltern- geld beträgt rund zwei Drittel des Netto- verdienstes, maximal aber 1.800 Euro im Monat. Es wird im ersten Lebensjahr des Kindes gezahlt. Erhält auch der andere El- ternteil für mindestens zwei Monate Eltern- geld, erhöht sich der Bezugszeitraum um zwei Monate. Das Elterngeld kann sich bei Mehrlingsgeburten und durch den Geschwis- terbonus erhöhen. Bei Frühgeburten wer- den zusätzliche Elterngeldmonate gewährt. Das können bis zu vier Monate mehr sein, je nachdem wie früh das Kind zur Welt kommt. Wer in dem Zeitraum, in dem Elterngeld be- zogen wird, wieder in Teilzeit arbeiten möch- te, kann das sogenannte ElterngeldPlus in Anspruch nehmen. Im Vergleich zum Basis elterngeld wird der Bezugszeitraum beim ElterngeldPlus verdoppelt, d. h., ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten El- i Schwangerschaft und Krankenversicherung Während der Elternzeit besteht die Möglichkeit, sich die Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung erstatten zu lassen. Diese Regelungen unterscheiden sich jedoch von Bundesland zu Bundesland. Die Höhe der Erstattung hängt dabei in vielen Fällen von der Besoldungsstufe ab. Liegen zum Beispiel in Bayern die Bezüge von Beamt:innen oder Beamtenanwärter:innen unter der Versicherungspflicht- grenze für die gesetzliche Krankenversicherung, werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversi- cherung bis einschließlich zur Besoldungsstufe A8 vollständig erstattet. Bis A11 werden hingegen 80 Euro, über A11 dann nur noch 30 Euro erstattet. In anderen Ländern wie etwa Bremen, Berlin oder Nordrhein-Westfalen werden die Beiträge unab hängig von der Besoldungsstufe komplett erstattet, wenn die Dienstbezüge unterhalb der Versiche- rungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegen. Thüringen, Mecklenburg-Vor- pommern und Sachsen erstatten in diesen Fällen nur pauschal 31 Euro, und das auch nur bis zur Besoldungsstufe A8. Rheinland-Pfalz und das Saarland erstatten unter diesen Voraussetzungen nur 30,68 Euro bzw. 30,70 Euro. Lehrer:innen und Anwärter:innen in Hamburg erhalten hingegen unabhän- gig von der Versicherungspflichtgrenze und der Besoldungsstufe pauschal 42 Euro. Dagegen gehen die Kolleg:innen in Schleswig-Holstein leer aus. In diesem Bundesland gibt es keine Erstattung der Bei- träge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Elternzeit. terngeldPlus. Wie auch immer man sich ent- scheidet, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung wird das Einkommen auf das Elterngeld an- gerechnet. Der Anspruch auf Elterngeld be- steht aber auch, wenn man im einjährigen Bemessungszeitraum vor der Geburt kein Er- werbseinkommen hatte. Der Mindestbetrag liegt bei monatlichen 300 Euro. Tipps zur Organisation des Referendariats Die Ansprüche auf Mutterschutz, Eltern- zeit und Elterngeld sowie das Stellen von Anträgen und die Absprachen mit den zu- ständigen Behörden sind das eine, die Or- ganisation des Referendariats während der Schwangerschaft oder mit einem Kleinkind das andere. Etliche Termine und Verpflich- tungen müssen im Blick behalten werden. Digitale Tools können zwar bei der Organisa- tion des Schulalltags helfen, aber eine hand- schriftlich erstellte Prioritätenliste bleibt eher im Gedächtnis. Es gilt auszuloten, was für welchen Zweck dienlicher ist. Auch ein nachvollziehbares Ablagesystem kann dabei helfen, Kind und Ausbildung unter einen Hut zu bekommen. So lassen sich noch zu erle- digende Aufgaben von gerade in Bearbeitung befindlichen und schon erledigten Aufgaben trennen. Um das eigene Zeitmanagement zu optimie- ren, kann man sich am Anfang notieren, wie viel Zeit man für welche Aufgabe benötigt. Auf diese Weise werden zeitraubende Dinge sichtbar, die man eventuell auch in kürzerer Zeit erledigen kann. Oftmals wird dann auch deutlich, wie viel Zeit man am Smartphone oder vor dem Fernsehen vergeudet. Hilf- reich ist auch das Erstellen eines Zeitplans, mit dem man zum Beispiel bestimmte Re- geln zu bestimmten Zeiten festlegt. Ist nicht schon das Referendariat ein Zeit- raum mit ganz eigenen Regeln – man denke nur daran, wie unterschiedlich ein Schultag in Abhängigkeit des Lernwillens der Klasse ausfallen kann –, so wird es mit einem Kind erst recht auf den Kopf gestellt. Perfektio- nismus ist daher absolut fehl am Platz. Wer sich schnell daran gewöhnt, dass viele Din- ge ganz anders laufen als geplant, wird die Kunst des Improvisierens schätzen lernen und mit weniger Stress durchs Referendari- at kommen. Das bedeutet jedoch nicht, dass man den Tag einfach auf sich zukommen lassen 8 bildung+ referendare 2023
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Lehrer werden © stock.adobe.com, AntonioDiaz sollte. Wenigstens im Groben sollte ein Ta- gesablauf bestehen, der Zeiten für das Refe- rendariat, Lehrveranstaltungen und Seminare vorsieht. Auf der anderen Seite muss er auch Zeit für das Kind, den Partner und die eigene Freizeit enthalten. Man sollte auf jeden Fall darauf achten, dass man Schule und Privatle- ben nicht zu sehr miteinander vermischt. Schwangerschaft am Ende der Ausbildung spruch auf ihre Bezüge und Beihilfen, in der Elternzeit nur noch auf Beihilfen. Ist die Re- ferendarin hochschwanger und zum Einstel- lungstermin bereits im Mutterschutz, kann sie sich ihre Einstellungsurkunde aushändi- gen lassen, wenn sie sich zur dienstlichen Tätigkeit im Mutterschutz vor der Geburt be- reiterklärt. Mit der Urkunde in der Hand gilt man als eingestellt und hat somit nach der Geburt auch einen Anspruch auf Elternzeit. Auch bei dieser Konstellation gilt: Im Mutter- schutz hat sie Anspruch auf ihre Bezüge und unter Umständen nicht eingestellt ist, wo- durch die Ansprüche auf Elterngeld und Bei- hilfen erlöschen. Im Fall einer Bedürftigkeit stünden der jungen Mutter aber Bürgergeld bzw. Sozialgeld zu, wenn sie sich arbeitslos meldet. Dadurch wäre sie in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei versi- chert. Die Beiträge für eine private Kranken- versicherung würden erstattet. Insofern die Mutter während des Referendariats als An- gestellte tätig war, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch schwangere Referendarinnen können am Einstellungsverfahren teilnehmen. Gegen- über anderen Beweber:innen dürfen sie nicht benachteiligt werden. Ob das dann auch tat- sächlich nicht der Fall ist, dürfte zum Beispiel bei einer sichtbaren Schwangerschaft nur sehr schwer nachzuvollziehen sein. Im Einstellungsgespräch, das Teil des Ein- stellungsverfahrens ist und entweder vom Regierungspräsidium, vom Staatlichen Schulamt oder von der Schulleitung durch- geführt wird, sind Fragen nach der Famili- enplanung ebenso unzulässig wie nach der Kinderbetreuung neben der beruflichen Tä- tigkeit. Solche Fragen werden durch das Chancengleichheitsgesetz untersagt. Wird die Referendarin trotzdem im Einstellungs- gespräch nach der Familienplanung oder der Kinderbetreuung gefragt, kann man sich zwar auf das Gesetz beziehen und die Aus- kunft verweigern, allerdings dürfte es ratsa- mer sein, darauf hinzuweisen, dass jegliche Aussagen hierzu rein spekulativ wären, da während der Schwangerschaft und in der Zeit danach vieles passieren kann, was nicht vorhersehbar ist, beispielsweise eine Erkran- kung der Mutter, eine Behinderung des Kin- des, der Gesundheitszustand beider nach der Geburt usw. Grundsätzlich gilt, dass auch Referenda- rinnen, die zum Zeitpunkt des Einstellungs- termins aufgrund des Mutterschutzes dem Beschäftigungsverbot unterliegen, ein Ein- stellungsangebot nach Beendigung des Verbots erhalten. Allerdings ergeben sich unterschiedliche Konstellationen mit unter- schiedlichen Folgen für die Schwangere. Wenn der Einstellungstermin sechs Wo- chen vor dem errechneten Geburtstermin liegt, die werdende Mutter also noch nicht im Mutterschutz ist, kann die Stelle ange- treten werden. Danach geht sie in Mutter- schutz und gegebenenfalls anschließend in Elternzeit. Im Mutterschutz hat sie An- Auch Schwangere können am Einstellungsverfahren teilnehmen. Fragen nach der Familienplanung oder der zukünftigen Kinderbetreuung neben dem Job sind im Vorstellungsgespräch qua Gesetz untersagt. Beihilfen, in der Elternzeit nur noch auf Bei- hilfen. In der Zeit des Mutterschutzes nach der Entbindung gilt wie erwähnt absolutes Beschäftigungsverbot. Somit kann die Stel- le erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist an- getreten werden. Und erst dann ist es auch möglich, mit der Frist von sieben Wochen El- ternzeit zu beantragen. Das gilt auch, wenn zum Einstellungstermin die Mutterschutz- frist abgelaufen ist und die Stelle angetreten werden kann. Elternzeit direkt nach dem Mutterschutz Es kann aber auch sein, dass die zuständi- gen Behörden einer Elternzeit direkt im An- schluss des Mutterschutzes zustimmen. Man sollte dann aber bedenken, dass man Ganz gleich, ob eine Referendarin im Einstel- lungsverfahren schwanger ist, sich bereits im Mutterschutz befindet oder ein min- derjähriges Kind erzieht, besteht die Mög- lichkeit, die Stelle nicht sofort antreten zu müssen und sich stattdessen eine Einstel- lungszusage für einen späteren Zeitpunkt geben zu lassen. Bei Müttern mit minderjäh- rigen Kindern muss sich seit dem Zeitpunkt der Bewerbung die eigene Lebenssituation verändert haben, um einen späteren Einstel- lungszeitpunkt zu erwirken. Was konkret un- ter einer solchen Veränderung zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht festgelegt. Es ist daher also ratsam, sich vorher beraten zu lassen. Das gilt auch für alle anderen Fälle, in denen das Referendariat und eine Schwangerschaft in Einklang gebracht werden müssen. Marc Hankmann bildung+ referendare 2023 9

